- Geschäftsführung
- I. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:Die G. steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB).- 1. Durch abweichende Vereinbarung kann die G. einem oder mehreren Gesellschaftern unter Ausschluss der übrigen übertragen werden oder kann Mehrheitsbeschluss für verbindlich erklärt werden. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind, soweit im ⇡ Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, auch zur ⇡ Vertretung der Gesellschaft berechtigt (§ 714 BGB).- 2. Entziehung der im Gesellschaftsvertrag einem oder bestimmten Gesellschaftern übertragenen Geschäftsführung bei ⇡ wichtigem Grund, z.B. grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter; falls nach Gesellschaftsvertrag Stimmenmehrheit entscheidet, genügt Mehrheitsbeschluss der übrigen (§ 712 BGB). Wird die Geschäftsführungsbefugnis entzogen, steht sie künftig allen Gesellschaftern gemeinsam zu.II. Offene Handelsgesellschaft:Die G. umfasst alle laufenden Maßnahmen zur Förderung des Gesellschaftszwecks. Von der G. ist die ⇡ Vertretungsmacht streng zu scheiden.- 1. Umfang: (1) Berechtigung und Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Handlungen; (2) Vertretungsmacht; (3) Vertretung mit Wirkung für und gegen die OHG gegenüber Dritten im Rechtsverkehr. Der geschäftsführende Gesellschafter ist für seine G. verantwortlich im Rahmen der ⇡ Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.- 2. Die Regelung der G. steht im Belieben der Gesellschafter. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts bestimmt worden, ist für die Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der OHG mit sich bringt (§ 116 I HGB), jeder Gesellschafter der OHG zur G. berechtigt und verpflichtet, und zwar einzeln (§§ 114, 115 HGB, ⇡ Einzelgeschäftsführung); für ungewöhnliche Geschäfte ist ⇡ Zustimmung aller Gesellschafter, auch der von der G. ausgeschlossenen, zur Erteilung einer ⇡ Prokura die der geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich (§ 116 II, III HGB).- 3. Beendigung der G.: (1) Mit Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses; (2) durch Entziehung, wenn ein ⇡ wichtiger Grund vorliegt (§ 117 HGB), auf Antrag (Klage) aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung; vgl. ⇡ Abberufung; (3) die Ausübung der G. kann auch durch ⇡ einstweilige Verfügung untersagt werden.- 4. Aufwendungen oder Verluste, die dem Gesellschafter in Angelegenheiten der Gesellschaft entstanden sind, sind zu ersetzen.- Bei ⇡ Abwicklung steht die G. ausschließlich den ⇡ Abwicklern zu.III. Kommanditgesellschaft:Die G. steht nur den persönlich haftenden Gesellschaftern (⇡ Komplementär) zu (§§ 161, 164 HGB). Bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der KG hinausgehen, müssen die ⇡ Kommanditisten zustimmen (strittig).IV. Partnerschaftsgesellschaft:Es gelten die Vorschriften über die OHG entsprechend, soweit der Partnerschaftsvertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält (§ 6 III PartGG).V. Kapitalgesellschaften und Genossenschaft:1. G. der AG erfolgt durch den ⇡ Vorstand.- 2. G. der KGaA durch die persönlich haftenden Gesellschafter.- 3. G. der GmbH durch einen oder mehrere ⇡ Geschäftsführer.- 4. G. der Genossenschaft obliegt deren Vorstand (⇡ Genossenschaftsorgane).
Lexikon der Economics. 2013.